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Satzung 

des gemeinnützigen Vereins zur Förderung und Erhaltung der Artenvielfalt (Biodiversität) in Deutschland FEBiD e.V.

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 27.8.2016, zuletzt geändert am 25.11.2018:

 

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen 

"Verein zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität in Deutschland e. V. (FEBiD e.V.)" 

Er hat seinen Sitz in 17268 Templin/Ortsteil Hammelspring, Etashof 1. 

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Ziele des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, des Tierschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Informations- und Exkursionsveranstaltungen, wie z.B. Vorträge über naturnahes Gärtnern, Baumschutz, Kräuterführungen u. a. sowie durch den Erwerb oder die Anpachtung von Flächen, welche durch naturnahe Bewirtschaftung, wie im folgenden beschrieben, wieder natürlichen ökologischen Kreisläufen angenähert/zugeführt werden. 
In diesem Sinne setzt sich der Verein ein: Für die Bewahrung und Pflege der pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt Deutschlands – bevorzugt, aber nicht ausschließlich, für vom Aussterben bedrohte sowie für alte Sorten. 
Dabei handelt es sich um den Schutz der durch natürliche Evolution entstandenen Arten – gentechnisch oder biotechnologisch entstandene Pflanzen- oder Tierarten wie deren Folgeerscheinungen (wie z. B. herbizidresistente Pflanzen) sind keine Zielgruppen des Vereins.

Der Verein bemüht sich sowohl um die Erhaltung bereits bestehender, als auch um die Schaffung neuer Lebensräume für die eingangs genannten Lebewesen. Das schließt insbesondere auch Flächenkäufe ein, um den Tieren und Pflanzen Möglichkeiten zur Ansiedelung und Ausbreitung zu geben.

Die erworbenen Flächen sollen zu 30 % dauerhaft brach liegengelassen werden. Das Anpflanzen einheimischer, biozertifiziert gezogener Bäume und Sträucher, etwa als Bienenweide oder zur Erstbesiedelung, ist nach Abstimmung der Mitglieder untereinander erlaubt. Mit den Pflanzungen müssen mindestens 80 % der Mitglieder einverstanden sein. Es ist, von in folgenden dargestellten Ausnahmen abgesehen, nicht erlaubt, dort Bäume zu fällen oder Sträucher u. a. Gewächse zu roden. Die Entnahme von Beeren und Früchten ist den Mitgliedern nach vorheriger Absprache mit dem Vereinsvorsitz gestattet. 

Nach Absprache von mindestens 80 % der Mitglieder ist es in Einzelfällen möglich, Pflanzen oder Tiere von einem Biotop ins andere umzusiedeln, falls sich eine Art augenscheinlich zu sehr ausbreitet. Im Vordergrund steht indessen immer, der Natur Orte zur ungestörten Entfaltung zu überlassen. 
Die Ausführung der Jagd ist dort grundsätzlich verboten. Dies trifft auch auf die anderen 70 % der nachfolgend beschriebenen Eigentumsflächen zu. Entsprechende Anträge zur Schaffung jagdfreier Zonen sind beim zuständigen Landratsamt zu stellen. 

Fällungen, Ausreißen oder Roden von Gewächsen im Vereinsland ist in jedem Fall erforderlich, falls sich augenscheinlich Pflanzen dort angesiedelt haben, die den Zielen/dem Schutz des Vereins nicht unterstehen, wie gentechnisch veränderte oder hergestellte Pflanzen, Folgeerscheinungen konventioneller Landwirtschaft z. B. herbizidresistente Pflanzen, oder durch Unachtsamkeit oder durch unbedachte Handlungen eingeschleppte parasitär wirkende Pflanzen, wie z. B. Ambrosia, große Bestände Später Traubenkirsche, bestimmte Hanfsorten, oder durch Abdrifft angesiedelte Getreidearten. 

Die anderen 70 % dürfen verpachtet werden, ausschließlich an kontrolliert biologisch wirtschaftende GartenbauerInnen/LandwirtInnen. 
Sogenannte „Nutztier“haltung zum Zwecke des Mästens, der Schlachtung oder anderer wirtschaftlicher Interessen ist auf diesen Flächen von vornherein untersagt. 
Die Verpachtung der Flächen obliegt dem Vorstand und beinhaltet zwingend ein persönliches Kennenlernen des Bewerbers incl. eingehender Prüfung desselben/derselben dahingehend, dass die strikte Einhaltung o. g. Bestimmungen durch den Pächter/die Pächterin gewährleistet ist. 

Wie eingangs kurz erwähnt sollen die Menschen/die Öffentlichkeit in Form von Vorträgen, praktischen Veranstaltungen etc. über Natur- und Umweltschutz, Naturheilkunde o. a. Informationsveranstaltungen von der Existenz des Vereins profitieren. 
Ärmere Bevölkerungsschichten dürfen unentgeltlich an den Veranstaltungen teilnehmen. Somit trägt der Verein in mehrerer Hinsicht gemeinnützigen Charakter.

2. Die Körperschaft ist selbstlos Tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Spenden können gegen Ausstellung einer Spendenbescheinigung (wird auf Wunsch ausgestellt und ist steuerlich absetzbar weil als gemeinnützig anerkannt) auf das Konto des Vereins eingezahlt werden. 

Bankverbindung: 

Volksbank Uckermark
BIC: GENODEF1PZ1
IBAN: DE59 1509 1704 0121 8687 09
Kontoinhaber: Verein "FEBiD" 

Projektbezogene Spenden sind möglich. 

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. 
2. Der Mitgliedsbeitrag für reguläre Mitglieder beträgt 20,- €/Jahr. Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt 6,- €/Jahr. 
Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt per Einzugsermächtigung. Letztere kann jederzeit widerrufen werden. 

3. Reguläre Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von regulären Mitgliedern per Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens 60 %. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Einzug des Beitrages. 

4. Mitglieder können an Veranstaltungen des Vereins zum halben Preis teilnehmen. 

5. Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. 

§ 4 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind 
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand 

§ 5 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des FEBiD e. V. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. 
2. Unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. 
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der TeilnehmerInnen beschlussfähig. 
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn sie von mindestens 1/3 der regulären Vereinsmitglieder verlangt werden. 
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
- Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer, 
- Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes, 
- Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, 
- Beschlussfassungen über Mitgliederanträge, 
- Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins, 
- Diskussion und Beschlüsse zu inhaltlichen Themen. 

Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen oder auf Wunsch der Mitglieder geheim. 
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. 

Sämtliche Beschlüsse, die der Verein jemals fassen wird, werden - für die Akten - fortlaufend nummeriert. 

§ 6 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern: 
- der/dem Vorsitzenden, 
- der/dem ersten Stellvertreter/in, 
- der/dem zweiten Stellvertreter/in 
dem Kassenwart/der Kassenwärtin. 
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter/Innen. 
Die/der Vorsitzende und die StellvertreterInnen sind alleinvertretungsberechtigt. 
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. 
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und der Vollzug der Beschlüsse des Vereins. 
5. Vorstandspositionen, die nach außen vertreten werden, sollen durch Absprache der Vorstandsmitglieder untereinander abgestimmt werden. 
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer mindestens 14 Tage im Voraus geplanten Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen schriftlich im Vorab über den Sitzungstermin informiert worden sein. 
Daneben können Vorstandsbeschlüsse durch Umfrage gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. 

§ 7 Geschäftsjahr und Rechnungswesen 

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 
2. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist dIe KassenwärtIn verantwortlich. 

§ 8 Streitfälle 

Bei Streitfällen innerhalb des Vereins ist in jedem Fall ein(e) Mediator(in) / eine Schiedsstelle einzuschalten, bevor es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt. 

§ 9 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder per Handzeichen, oder Briefwahl der nichtanwesenden regulären Mitglieder, deren Entscheidung der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt des Zusammentreffens vorliegen muss, für die Auflösung des Vereins stimmen müssen. Nicht eingegangene Briefwahlstimmen gelten als Enthaltung. 

Eine Auflösung des Vereins ist nicht möglich, 
wenn maximal 50 % der Vorstandsmitglieder der Versammlung fern bleiben oder aus triftigen Gründen ihre Abwesenheit unvermeidlich war. In solchen Fällen ist der Beschluss bzgl. Vereinsauflösung so lange zu vertagen, bis die betreffenden Personen wieder anwesend sein können. 
Diese Regelung dient zur Vorbeugung einer Fehlinterpretation/eines Missbrauchs des § 5, Abs. 3. 

2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die BUND-Stiftung (BUND = Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland).

 

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